Allgemeine Geschäftsbedingungen der WOGRA Consulting GmbH
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise (1) Vorbehaltlich individueller Absprachen und Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen AGB haben, gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der WOGRA Consulting GmbH und ihren Kunden ausschließlich nachfolgende AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden ausdrücklich keine Anwendung.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Vertragsverhältnis Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er tritt für die Erbringung der vereinbarten Leistungen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn er die Leistungen in dessen Räumen erbringt.
§ 3 Gerichtsstand Für Verträge mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg, mit der Maßgabe, dass die WOGRA Consulting GmbH berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder Niederlassung des Kunden zu klagen.
§ 4 Zahlungsbedingungen (1) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Reisekosten und weitere Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Kommt es zu Wartezeiten des Auftragnehmers und sind diese vom Auftraggeber zu vertreten, so werden sie wie Arbeitszeiten vergütet.
(2) Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die im Vertrag vereinbarte Vergütung oder der vereinbarte Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Die Zahlung durch den Auftraggeber ist in der abgerechneten Höhe ohne Abzüge innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist nach Rechnungsstellung zu leisten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes/der Dienstleistungen für diese erbrachten vertragsmäßigen Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
(5) Erfolgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist nach Rechnungsstellung keine Zahlung durch den Auftraggeber, so gerät er in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen aufrechnen.
§ 5 Abnahme (im Fall von Werkverträgen)
(1) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
(2) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Ausführung der Werkleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(3) Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
§ 6 Gewährleistung (1) Sofern am Vertrag ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nicht beteiligt ist, setzen Gewährleistungsrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Sofern am Vertrag ein Verbraucher im Sinne des Paragraphen 13 BGB nicht beteiligt ist, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten nach Vertragsschluss.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die (Dienst)Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht werden und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsmäßig zu erbringen.
(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter entstanden sind.
(5) Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistung gesetzt und gelingt es dem Auftragnehmer nicht, diese in wesentlichen Teilen zu erbringen, ist der Auftraggeber berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen zu.
(6) Im Falle der ordentlichen Kündigung des Auftraggebers vor Ablauf der vertraglichen Mindestdauer wird der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die nicht mehr erbrachten Dienste zu vergüten.
(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
(8) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen.
§ 7 Haftungsausschluss (1) Der Auftragnehmer haftet nur für Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat. Dieser Ausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wird auf den Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung in Höhe von 3 Millionen € begrenzt. Eine Haftung für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Art und Weise sowie für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich. Dies gilt unter anderem für den Inhalt von Briefen, Mitteilungen oder Handlungen, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbracht werden oder die er aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber fertigt oder unternimmt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Schweigepflicht und Datenschutz (1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmung des Datenschutzgesetzes fallen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Bei Einschaltung Dritter muss Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Unterauftragnehmer entsprechend auferlegen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Aufforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert, dem Vertragspartner zurückzugeben.
§ 10 Sonstiges; Salvatorische Klausel (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
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